Verpflichtung zur Einrichtung eines Betrieblichen Fonds für Sozialleistungen

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Am 02. August 2023 unterzeichnete der Präsident der Republik Polen ein Gesetz, das den Abzug für den Betrieblichen Fonds für Sozialleistungen (BFfS) seit dem 1. Juli 2023 erhöht. Die Grundlage für den Abzug ist das durchschnittliche Monatsentgelt in der Volkswirtschaft im zweiten Halbjahr 2021, d.h. der Betrag von 5104,90 PLN.

Verpflichtung zur einrichtung eines betrieblichen fonds für sozialleistungen

Es sei daran erinnert, dass der BFfS zur Absicherung der sozialen Bedürfnisse der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer dient und aus Mitteln gebildet wird, die der Arbeitgeber auf ein zu diesem Zweck eingerichtetes Bankkonto einzahlt.
Ein BFfS Es ist zwingend von den Organisationen im öffentlichen Finanzsektor einzurichten. Diese Verpflichtung geht jedoch nicht an den privaten Arbeitgebern vorbei, die ebenfalls verpflichtet sind, einen BFfS einzurichten, allerdings unter bestimmten Bedingungen:

  • Arbeitgeber mit mindestens 50 Vollzeitäquivalenten zum 1. Januar des betreffenden Jahres;
  • Arbeitgeber, die nach dem Stand zum 1. Januar des betreffenden Jahres mindestens 20 und weniger als 50 Arbeitnehmer in Vollzeitäquivalenten beschäftigen, bei denen eine Gewerkschaftsorganisation die Errichtung eines BFfS beantragt hat.

Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass für Unternehmen außerhalb des Haushaltsbereichs die Möglichkeit besteht, trotz Erfüllung der oben genannten Bedingungen auf die Einrichtung des BFfS zu verzichten, indem entsprechende Bestimmungen in der Arbeitsordnung oder im Tarifvertrag umgesetzt werden.

Berechnung der mittel für den betrieblichen fonds für sozialleistungen und des erhöhten abzugs

Die nachstehende Tabelle zeigt die Entwicklung der Abzüge für den BFfS:

Bis 30.06.2023Seit 1. Juli 2023
Durchschnittsentgelt – Abzugsgrundlage4434,58 PLN5104,90 PLN
Grundabzug 37,50%1662,97 PLN 1914,34 PLN
Erhöhung um 6,25%*277,16 PLN319,06 PLN

*Die Möglichkeit zur Erhöhung des Abzugs besteht bei der Beschäftigung von leicht- oder schwerbehinderten Menschen, Empfängern der Alters- bzw. Invalidenrente.

Infolge der Veränderungen im Laufe des Kalenderjahres muss nicht nur die veränderte Zahl der Beschäftigten, sondern auch die Erhöhung der Abzüge im Laufe des Jahres berücksichtigt werden. Um den Abzug für das gesamte Jahr 2023 zu berechnen, müssen folgende Faktoren in Betracht gezogen werden:

  • Die Hälfte (6-Monats-Zeitraum) des jährlichen Abzugsbetrags für den Zeitraum von Januar bis Juni 2023;
  • die Hälfte (6-Monats-Zeitraum) des jährlichen Abschreibungsbetrags für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2023.

Der Wert des jährlichen Abzugs entspricht der Summe der beiden oben genannten Beträge.
Der Abzug auf den BFfS erfolgt in zwei Raten. Die erste in Höhe von 75 % des Gegenwerts der berechneten Einzahlungen muss bis spätestens 31. Mai des betreffenden Jahres überwiesen werden. Der Restbetrag ist bis zum 30. September einzuzahlen.

Da die Frist zur Zahlung der zweiten Rate an den BFfS (30.09.2023) näher rückt, sollte der Gegenwert der auf zwei verschiedenen Grundlagen berechneten Abzüge und Erhöhungen bereits in die Berechnung dieses Monats einfließen und die Gesamtsumme um die im Mai 2023 geleistete Zahlung angepasst werden.

Auswirkungen des erhöhten abzugs auf das urlaubsgeld

Die Erhöhung des Abzugs wird sich auch auf das Urlaubsgeld auswirken, das den Grundabzug von 37,50 % (ab Juli 2023 – 1914,34 PLN) darstellt.

Das Urlaubsgeld wird einmal im Jahr an jeden Arbeitnehmer gezahlt, der in einem Kalenderjahr mindestens 14 aufeinander folgende Kalendertage Urlaub nimmt. Die Höhe des Urlaubsgeldes für einen Arbeitnehmer wird im Verhältnis zur Arbeitszeit des Arbeitnehmers festgelegt. Das Urlaubsgeld wird spätestens am letzten Tag vor dem Beginn des Urlaubs gezahlt.

Ein privater Arbeitgeber hat das Recht, die Höhe der gezahlten Leistungen auf weniger als den Gegenwert des Grundabzugs – 1914,34 PLN – festzulegen. Die gesetzlichen Regelungen geben nur die Obergrenze für das Urlaubsgeld an.

Bei Erfüllung entsprechender Bedingungen können die Arbeitgeber auf die Zahlung von Urlaubsgeld verzichten.

Dieses Dokument wurde nur zu Informationszwecken erstellt und hat einen allgemeinen Charakter. Es sei empfohlen, vor Ergreifung der Maßnahmen auf Grundlage der präsentierten Informationen jeweils eine verbindliche Stellungnahme der Experten von TPA einzuholen.