Novelle der umsatzsteuerlichen Regelungen in Polen – Implementierung des „Quick fixes”-Pakets und andere Änderungen seit Juli 2020

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Am 1. Juli 2020 ist die Novelle des polnischen Umsatzsteuergesetzes in Kraft getreten, mit dem ein Paket der Änderungen im EU-Recht, als „Quick fixes”-Paket genannt, in polnische Rechtssystem übernommen wird. In der Gesetzesnovelle wurden neue Bedingungen für die Dokumentierung der EU-Lieferungen, die Abrechnung von Reihengeschäften und Abruflagerverfahren (Call-Off-Stock) festgelegt.

IMPLEMENTIERUNG DES QUICK FIXES-PAKETS IN DIE NATIONALEN GESETZE

Seit dem 1. Januar 2020 ist ein Paket von Änderungen des EU-Mehrwertsteuerrechts in Kraft, das als „Quick fixes“ bezeichnet wird. Dabei handelte es sich um Änderungen der bestehenden EU-Mehrwertsteuervorschriften, die einerseits darauf abzielten, die Mehrwertsteuerabrechnungen in einzelnen EU-Ländern zu vereinheitlichen und zu erleichtern, andererseits aber neue Regeln für die Dokumentation von EU-Transaktionen einführten, die die Bedingungen für die Anwendung von Null-Mehrwertsteuersätzen auf EU-Warengeschäfte verschärften.

Die Änderungen im EU-Recht erfolgten in Form einer Novellierung der EU-Richtlinie, die eine Umsetzung in nationales Recht der Mitgliedstaaten erfordert, sowie in Form der Novellierung von EU-Verordnungen, die direkt anwendbar sind, ohne dass die nationale Gesetzgebung geändert werden muss.

Die einzelnen EU-Mitgliedsstaaten waren verpflichtet, die Bestimmungen der EU-Richtlinie mit den als „Quick Fixes“-Paket bezeichneten Änderungen bis zum 31. Dezember 2019 in nationales Recht umzusetzen, so dass sie ab dem 1. Januar 2020 gelten konnten.

Ende 2019 teilte das polnische Finanzministerium mit, dass die entsprechenden Änderungen des polnischen Umsatzsteuergesetzes ab dem 1. Januar 2020 nicht fertig sein würden.

Das Ministerium versicherte, dass die Gesetzgebungsarbeiten zur Umsetzung der Richtlinie im Gange sind, was zu einer Änderung des seit dem 1. Juli dieses Jahres geltenden Gesetzes führte.

Gemäß der Mitteilung des Finanzministeriums konnte der Steuerpflichtige während der Übergangszeit die Bestimmungen der EU-Richtlinie oder des nationalen Umsatzsteuergesetzes anwenden. Unabhängig davon, ob sich der Steuerpflichtige dafür entscheidet, die Bestimmungen der Richtlinie oder die des nationalen Rechts anzuwenden, sollte er dies in allen Aspekten, die mit der umsatzsteuerlichen Abrechnung einer bestimmten Transaktion zusammenhängen, konsequent tun. Die oben genannte Übergangsperiode galt bis zum 30. Juni 2020 und endete mit dem Inkrafttreten der seit 1. Juli 2020 geltenden Änderung des polnischen Umsatzsteuergesetzes.

DER UMFANG VON QUICK FIXES

Das „Quick fixes“ – Änderungspaket beinhaltet vier Änderungsbereiche des europäischen Mehrwertsteuerrechts:

  1. Vermutung der EU-Lieferung und neue, strengere Dokumentationsanforderungen zum Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung,
  2. Anforderungen an die umsatzsteuerliche Registrierung des Käufers bei einer EU-Transaktion und neue, strengere Anforderungen an den Ausweis der innergemeinschaftlichen Lieferung in der zusammenfassenden Meldung (neue Bedingung für die Anwendung des 0%-Satzes bei innergemeinschaftlichen Lieferungen),
  3. Erleichterungen im Bereich der EU-Reihengeschäfte,
  4. Vereinfachung des Betriebs von Konsignationslagern  („Call-Off Stock”).

NEUE DOKUMENTE ZUM NACHWEIS DER INNERGEMEIN-SCHAFTLICHEN LIEFERUNG

In der seit dem 1. Januar 2020 novellierte Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 sind Unterlagen bestimmt, die als Nachweis der Lieferung in ein anderes EU-Land akzeptiert werden (Versand oder Beförderung):

Kategorie A – Unterlagen zum Versand oder zur Beförderung der Gegenstände, wie:

  • ein unterzeichneter CMR-Frachtbrief,
  • ein Konnossement,
  • eine Luftfracht-Rechnung oder
  • eine Rechnung des Beförderers der Gegenstände.

Kategorie B – andere Unterlagen:

  • eine Versicherungspolice für den Versand oder die Beförderung der Gegenstände,
  • Bankunterlagen, die die Bezahlung des Versands oder der Beförderung der Gegenstände belegen,
  • von einer öffentlichen Stelle wie z. B. einem Notar ausgestellte offizielle Unterlagen, die die Ankunft der Gegenstände im Bestimmungsmitgliedstaat bestätigen,
  • eine Quittung, ausgestellt von einem Lagerinhaber im Bestimmungsmitgliedstaat, durch die die Lagerung der Gegenstände in diesem Mitgliedstaat bestätigt wird.

Die Novelle des polnischen Umsatzsteuergesetzes beinhaltet keine Änderungen im Katalog der Dokumente, die zur Bestätigung einer innergemeinschaftlichen Lieferung erforderlich sind (im Wesentlichen eine Ausgangsrechnung, eine Warenspezifikation und ein CMR-Dokument), um den 0%-Satz anzuwenden. Die bestehenden nationalen Regelungen sind immer noch in Kraft, und es scheint, dass die Erfüllung der Bedingungen nach dem polnischen Umsatzsteuergesetz ausreichend sein wird, um den Steuersatz von 0% anzuwenden. Zugleich sind sie nicht so anspruchsvoll und streng wie die Bestimmungen einer EU-Verordnung.

VERMUTUNG EINER INNERGEMEIN-SCHAFTLICHEN LIEFERUNG UND ERFORDER-LICHE DOKUMENTE

Durch die EU-Verordnung wird eine Vermutung eingeführt, dass Gegenstände von einem Mitgliedstaat an einen Bestimmungsort außerhalb seines Gebiets, jedoch innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert wurden. Eine Steuerbehörde kann die obige Vermutung  widerlegen, wenn sie nachweist, dass die Waren nicht in ein anderes EU-Land befördert wurden.

Vom Verkäufer organisierte Beförderung. Es wird vermutet, dass es zu einer EU-Lieferung gekommen ist, wenn die Gegenstände:

  1. vom Verkäufer oder auf seine Rechnung von einem Dritten versandt oder befördert wurden und
  2. der Verkäufer im Besitz von mindestens:
  • zwei Nachweise der Kategorie A ist, die sich nicht widersprechen und durch zwei unterschiedliche Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom Verkäufer und vom Käufer unabhängig sind, oder
  • der Verkäufer im Besitz von jeglichen einzelnen Nachweisen ist, die unter Kategorie A fallen, samt jeglichen einzelnen Nachweisen, die sich nicht widersprechen, die unter Kategorie B fallen, die Versand oder Beförderung nachweisen und durch zwei unterschiedliche Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom Verkäufer und vom Käufer unabhängig sind.

Vom Erwerber organisierte Beförderung. Es wird vermutet, dass es zu einer EU-Lieferung gekommen ist, wenn der Verkäufer im Besitz folgender Unterlagen ist:

  1. einer schriftlichen Erklärung des Erwerbers, aus der hervorgeht, dass die Gegenstände vom Erwerber oder auf Rechnung des Erwerbers von einem Dritten versandt oder befördert wurden, und in der der Bestimmungsmitgliedstaat der Gegenstände angegeben ist, und
  2. mindestens zwei Nachweise, die sich nicht widersprechen, die unter Kategorie A fallen und durch zwei unterschiedliche Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom Verkäufer und vom Käufer unabhängig sind, oder der Einzelschriftstücke gemäß Kategorie A und der nicht widersprechenden Nachweise gemäß Kategorie B, mit dem der Versand oder die Beförderung bestätigt wird, welche von zwei verschiedenen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom Verkäufer und vom Erwerber unabhängig sind.

Gemäß den Vorschriften muss in dieser schriftlichen Erklärung des Erwerbers Folgendes angegeben sein: das Ausstellungsdatum; Name und Anschrift des Erwerbers; Menge und Art der Gegenstände; Ankunftsdatum und -ort der Gegenstände; bei Lieferung von Fahrzeugen die Identifikationsnummer des Fahrzeugs; die Identifikation der Person, die die Gegenstände auf Rechnung des Erwerbers entgegen nimmt.

Der Erwerber legt dem Verkäufer die schriftliche Erklärung spätestens am zehnten Tag des auf die Lieferung folgenden Monats vor.

Die Novelle des polnischen Umsatzsteuergesetzes beinhaltet keine Änderungen im Katalog der Dokumente, die zur Bestätigung einer innergemeinschaftlichen Lieferung erforderlich sind (im Wesentlichen eine Ausgangsrechnung, eine Warenspezifikation und ein CMR-Dokument), um den 0%-Satz anzuwenden. Die bestehenden nationalen Regelungen sind immer noch in Kraft, und es scheint, dass die Erfüllung der Bedingungen nach dem polnischen Umsatzsteuergesetz ausreichend sein wird.

Die Bestimmungen der EU-Verordnung gelten „neben“ dem polnischen Umsatzsteuergesetz, d.h. sie können angewendet werden, wenn ein Steuerpflichtige die inländischen Anforderungen nicht erfüllt.

UMSATZSTEUER-LICHE REGISTRIERUNG DES ERWERBERS UND DIE ANFORDERUNG, EINE IGL IN DER ZUSAMMEN-FASSENDEN MELDUNG AUSZUWEISEN

Im Rahmen des „Quick fixes” – Pakets wurden in die  EU-Richtlinie 2006/112/EG ab dem 1. Januar 2020 zwei zusätzliche materielle Bedingungen für die Anwendung des Steuersatzes von 0% bei innergemeinschaftlicher Lieferung eingeführt:

  1. Der Erwerber muss für Mehrwertsteuerzwecke in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem der Versand oder die Beförderung der Gegenstände beginnt, identifiziert werden und dem Lieferanten diese Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitteilen,
  2. Der Verkäufer (Steuerpflichtiger) muss die innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen in der innerhalb der Frist eingereichten zusammenfassenden Meldung ausweisen, und die abgegebene zusammenfassende Meldung muss korrekte Angaben über die innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen enthalten, es sei denn, der Steuerpflichtige erklärt schriftlich ordnungsgemäß den Verstoß dem Vorsteher des Finanzamtes.

Die seit dem 1. Juli 2020 geltende Änderung des Umsatzsteuergesetzes führte für die Anwendung des 0%-Satzes auf innergemeinschaftliche Lieferungen von Gegenständen die Anforderung ein, dass der Käufer im Besitz einer gültigen EU-Umsatzsteuernummer sein muss, die von der Steuerverwaltung eines anderen Landes als des Versandlandes ausgestellt wurde.

Diese Nummer ist zusätzlich vom Erwerber anzugeben.

Die novellierten Vorschriften legen nicht fest, in welcher Form dies zu erfolgen hat. Es scheint, dass die Angabe einer korrekten und gültigen Umsatzsteuernummer des Käufers auf der Rechnung ausreichend sein wird.

Eine weitere Bedingung für die Anwendung des 0%-Satzes auf eine innergemeinschaftliche Lieferung von Waren ist, dass der Lieferant die korrekte zusammenfassende Meldung innerhalb der gesetzlichen Frist abgibt.

Gemäß den geänderten umsatzsteuerlichen Vorschriften führt das Versäumnis, zusammenfassende Meldung abzugeben oder diese mit falschen Daten einzureichen, dazu, dass der für eine inländische Lieferung geltende Umsatzsteuersatz angewendet werden muss, es sei denn, der Steuerpflichtige erklärt dem Vorsteher des Finanzamtes den Verstoß ordnungsgemäß und schriftlich. Für einige Steuerpflichtige, die Probleme mit der fristgerechten Fakturierung von EU-Lieferungen haben oder häufig Ausgangsrechnungen korrigieren (z.B. ein falsch angegebener Käufer innerhalb der Unternehmensgruppe des Käufers  und die daraus resultierende Änderung des Käufers auf der Rechnung), kann die obige Anforderung negative steuerliche Folgen haben (Besteuerung der Lieferung mit 23% statt 0%).

REIHEN-GESCHÄFTE INNERHALB VON EU

Mit den Änderungen des EU-Rechts im Rahmen der „Quick Fixes“ wird ab dem 1. Januar 2020 in der Richtlinie 2006/112/EG eine Vereinfachung der Abwicklung von Reihengeschäften eingeführt. Bei Waren, die Gegenstand eines Reihengeschäfts sind und die aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt oder befördert werden, ist der Versand oder die Beförderung dieser Waren ausschließlich der Lieferung an den „mittleren Unternehmer“ zugeordnet.

Hat der mittlere Unternehmen jedoch seinem Lieferanten eine Identifikationsnummer für innergemeinschaftliche Geschäfte mitgeteilt, die ihm von dem Mitgliedstaat, aus dem die Waren versandt oder befördert werden, zugewiesen wurde, so wird der Versand oder die Beförderung ausschließlich der Lieferung von Waren zugerechnet, die vom mittleren Unternehmer bewirkt wurde.

Unter dem vorstehend genannten mittleren Unternehmer wird der Lieferant von Waren verstanden, der anders als der erste an der Reihe ist, der die Waren selbst oder durch einen in seinem Namen handelnden Dritten versendet oder befördert.

Die Bestimmungen des geänderten Umsatzsteuergesetzes haben in die polnischen Rechtsvorschriften Regelungen eingeführt, die sich aus der Änderung der EU-Richtlinie ergeben. Nach den neuen Regelungen wird im Falle eines Reihengeschäfts der Versand oder Transport von Gütern ausschließlich der Lieferung an den mittleren Unternehmer (der den Transport organisiert) zugerechnet. Bei dieser Lieferung handelt es sich um eine “bewegte” Lieferung, die mit dem Steuersatz von 0% besteuert werden kann.

Wenn der mittlere Unternehmer jedoch in dem Land, von dem aus die Waren versandt werden, umsatzsteuerlich registriert ist und seine von diesem Land zugeteilte USt-Nummer an den Lieferanten (den ersten in der Kette) weitergibt, dann wird die erste Transaktion im Versendungsland zum nationalen Satz und die zweite als innergemeinschaftliche Lieferung mit 0% besteuert.

Unter der Voraussetzung, dass der mittlere Unternehmer im Versendungsland umsatzsteuerlich registriert ist oder sich dort registrieren lässt, kann er jeweils entscheiden, die Transaktion zum Normalsatz (wenn er die im Versendungsland zugeteilte USt-Nummer angibt) oder zum 0%-Satz (wenn er die im Versendungsland zugeteilte USt-Nummer nicht angibt) zu besteuern.

Die obigen Regeln finden keine Anwendung auf Exportgeschäfte.

CALL-OFF-STOCK (ABRUFLAGER)

Die mit dem Paket „Quick fixes“ eingeführten Änderungen vereinfachen die Regeln für die Abwicklung von Transaktionen, die über Abruflager innerhalb der EU abgewickelt werden. Die EU-Verordnung führt einheitliche Regeln und Bedingungen für den Betrieb dieser Art von Lagern ein, wodurch die Verpflichtung zur umsatzsteuerlichen Registrierung eines Lieferanten von Waren in anderen EU-Ländern vermieden wird.

Die Verbringung von Gegenständen, die Teil seines Geschäftsvermögens sind, durch einen Steuerpflichtigen in einen anderen Mitgliedstaat im Rahmen der Abruflagerregelung gilt nicht als Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt. Dieses Verbringen der Gegenstände von einem anderen EU-Land in ein Abruflager in Polen ist als innergemeinschaftlicher Erwerb nicht umsatzsteuerpflichtig. Die Pflicht, den innergemeinschaftlichen Erwerb auszuweisen, obliegt dem Erwerber zum Zeitpunkt der Auslagerung des Materials aus dem Lager. Dadurch wird ein Lieferant, der das  „Call-Off Stock”-Verfahren in Anspruch nimmt, die Pflicht vermeiden, sich umsatzsteuerlich registrieren zu lassen, in Polen einen innergemeinschaftlichen Erwerb auszuweisen und die Umsatzsteuer auf den inländischen Umsatz abzurechnen.

Das Abruflager kann unter der Voraussetzung angewendet werden, dass dem Lieferant zum Zeitpunkt der Lieferung der Gegenstände in ein anderes EU-Land die Identität des Erwerbers der Gegenstände bekannt ist.

Die EU-Verordnung ist in Polen direkt anwendbar und erfordert keine Umsetzung in nationale Rechtsakte. Im Vergleich zu den aktuell in Polen geltenden Regelungen über die Konsignationslager wird der Aufbewahrungszeitraum der Waren in einem Abruflager nach den neuen Vorschriften von 24 auf 12 Monate gekürzt.

Gleichzeitig ermöglichen es die neuen Vorschriften, dass das neue Verfahren auch für Handelswaren gilt (derzeit gelten polnische Vorschriften für Waren für Produktions- und Dienstleistungszwecke).

Mit der Änderung des Umsatzsteuergesetzes, die am 1. Juli 2020 in Kraft trat, wurden in die polnischen Vorschriften Bestimmungen eingeführt, die mit der EU-Verordnung übereinstimmen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber für Steuerpflichtige, darunter auch für Unternehmen, die die Bestimmungen der EU-Verordnung seit dem 1. Januar 2020 direkt anwenden, die Pflicht eingeführt, dem Finanzamt den Betrieb eines Lagers, das im Abrufverfahren genutzt wird, mitzuteilen.

SONSTIGE ÄNDERUNGEN

Neben der Umsetzung des „Quick Fixes”-Pakets werden im Rahmen des seit dem 1. Juli 2020 novellierten Umsatzsteuergesetzes weitere Änderungen eingeführt.

Kombinierte Nomenklatur (CN). Seit dem 1. Juli 2020 ist die Grundlage für die Identifizierung von Waren und Dienstleistungen zum Zweck der Bestimmung des korrekten Umsatzsteuersatzes:

  • Kombinierte Nomenklatur (CN) für Waren und
  • Polnische Klassifikation von Waren und Dienstleistungen (PKWiU) von 2015 für Dienstleistungen.

Verbindliche Auskunft über Steuersätze. Seit dem 1. Juli 2020  sind die Regelungen über die verbindliche Auskunft über Steuersätze in Kraft. Es handelt sich dabei um Bescheide, die u.a. die Angabe eines für die betreffende Ware oder Dienstleistung richtigen Umsatzsteuersatzes enthalten. Verbindliche Auskünfte über Steuersätze werden für die Zwecke der Umsatzsteuerbesteuerung von Warenlieferungen, Warenimporten, innergemeinschaftlichen Erwerben von Gegenständen oder Dienstleistungen ausgestellt. Grundlage für die Identifizierung von Waren und Dienstleistungen zum Zwecke der Bestimmung des Umsatzsteuersatzes wird die Kombinierte Nomenklatur (KN) für Waren und PKWiU von 2015 für Dienstleistungen sein.

Warenimport in der Umsatzsteuer-Voranmeldung Nach der Änderung der Vorschriften seit dem 1. Juli 2020 kann jeder Steuerpflichtige, der als aktiver Umsatzsteuerpflichtige registriert ist, die Umsatzsteuerschuld für die Einfuhr von Waren in der Umsatzsteuer-Voranmeldung abrechnen, die für den Zeitraum eingereicht wird, in dem die Steuerpflicht für die Einfuhr dieser Waren entstanden ist. Zuvor war eine solche präferenzielle Abrechnung nur für Unternehmen möglich, welche die Bedingungen für die Anwendung vereinfachter Zollverfahren gemäß dem EU-Zollkodex erfüllen und den so genannten zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorised Economic Operators AEO) – hauptsächlich großen Unternehmen. Seit 1. Juli 2020 soll das vereinfachte Zollverfahren eine Regel und keine Ausnahme sein. Das vereinfachte Verfahren ermöglicht es, die aufgrund der Wareneinfuhr geschuldete Umsatzsteuer in der Umsatzsteuer-Voranmeldung abzurechnen (auszuweisen), die für den Zeitraum angegeben wird, in dem die Steuerpflicht wegen der Einfuhr dieser Waren entstanden ist. Dies bedeutet, dass die Abrechnung der Einfuhrumsatzsteuer grundsätzlich für Steuerpflichtige, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, bargeldlos erfolgt – der Steuerpflichtige weist in der Umsatzsteuer-Voranmeldung sowohl die Umsatzsteuerschuld als auch die Vorsteuer aus, ohne die geschuldete Umsatzsteuer physisch einzahlen zu müssen. Ein Steuerpflichtiger, der das vereinfachte Verfahren in Anspruch nehmen möchte, muss die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • dem zuständigen Vorsteher des Zoll- und Finanzamtes eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von der Finanz- und Sozialversicherungsbehörde sowie den Nachweis über die Registrierung als aktiver Umsatzsteuerpflichtiger vorlegen (diese Bescheinigungen / Nachweise können durch eine Erklärung des Steuerpflichtigen mit identischem Inhalt ersetzt werden)
  • eine Zollanmeldung für importierte Waren über einen direkten oder indirekten Vertreter im Sinne der Zollgesetzgebung abgeben.

Steuerpflichtige, die die Umsatzsteuerschuld aufgrund der Wareneinfuhr abrechnen möchten, müssen die Zollvertreter in Anspruch nehmen. Nur Steuerpflichtige, die den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten AEO im Sinne von Artikel 38 des Zollkodex der EU oder eine Bewilligung zur Inanspruchnahme der vereinfachten Zollverfahren nach den Artikeln 166 und 182 des Zollkodex der EU besitzen, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.

Ein Steuerpflichtiger, der sich dafür entschieden hat, die bei der Einfuhr von Waren nach den vereinfachten Regeln geschuldete Steuer abzurechnen, und diese Steuer ganz oder teilweise nach diesen Regeln nicht abgerechnet hat, verliert das Recht, die Steuer in der Umsatzsteuer-Voranmeldung in Bezug auf die in der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht abgerechnete geschuldete Steuer abzurechnen. Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, die Umsatzsteuer zuzüglich Zinsen an den Vorsteher des Finanzamtes zu zahlen, das für die Einziehung der aus der Zollschuld resultierenden Einfuhrabgaben zuständig ist. Die Verpflichtung zur Zahlung des Steuerbetrags zuzüglich Zinsen obliegt gesamtschuldnerisch dem Steuerpflichtigen und dem in seinem Namen handelnden Vertreter (es sei denn, der Vertreter handelte für den Steuerpflichtigen mit dem Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten AEO oder den Steuerpflichtigen, der zur Inanspruchnahme eines vereinfachten Zollverfahrens berechtigt ist).

Abschaffung der Umsatzsteuer-Voranmeldung und die neue JPK_VAT. Ab dem 1. Oktober 2020 wird die Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeschafft. Sie wird durch eine neue, erweiterte SAF-T-Datei (JPK VAT) ersetzt. Die Pflicht zur Abgabe der Meldung und zur umsatzsteuerlichen Erfassung im Rahmen des neuen Formats von JPK VAT entsteht ab dem 1. Oktober 2020 für alle Umsatzsteuerpflichtige.


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Dieses Dokument wurde nur zu Informationszwecken erstellt und hat einen allgemeinen Charakter. Es sei empfohlen, vor Ergreifung der Maßnahmen auf Grundlage der präsentierten Informationen jeweils eine verbindliche Stellungnahme der Experten von TPA einzuholen.

   Łukasz Korbas
Partner
Mikołaj Ratajczak
Associate Partner
Joanna Henzel
Manager

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